Satzung der Prinzenzunft der Stadt Trier 1987 e. V.

Neufassung Mai 2018

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen PRINZENZUNFT DER STADT TRIER 1987 e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Trier und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich eingetragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums Karneval, der Fastnacht, des Faschings.
  4. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Ausrichtung von Karnevalsveranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein ist politisch únd konfessionell neutral.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an das geschäftsführende Präsidium einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  3. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven, inaktiven und Ehrenmitgliedern.

a) Aktive Mitglieder können nur Personen sein, die das Amt eines Prinzen oder einer Prinzessin der Stadt Trier, mindestens einmal übernommen haben. Als Voraussetzung gelten die offiziellen Daten der Inthronisation.

b) Inaktive Mitglieder sind Einzelpersonen, die nicht unter §2 Abs. 3a einzuordnen sind, sowie juristische Personen, die die Bestrebung ideell und finanziell unterstützen. Juristische Personen können nur durch eine Stimme im Verein vertreten werden.

c) Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums gewählt. Die Auswahlkriterien sowie Ernennungsmodus hierzu wird in der Geschäftsordnung des Präsidiums festgelegt.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle aktiven und inaktiven Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder genießen kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie den Status eines inaktiven Mitgliedes einnehmen und daher zur Beitragszahlung verpflichtet sind.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  4. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich, ihre Mitglieder haben nicht teil am Vereinsvermögen und keine Person wird durch Vergütungen begünstigt, die dem Zweck fremd oder unangemessen sind. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel und Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; es werden lediglich Auslagen erstattet.

§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt
    • Tod
    • Ausschluss
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium und muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen. Gleichzeitig sind alle Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen:
    • wenn das Mitglied trotz vorausgegangener zweimaliger Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt
    • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen der Gesellschaft
    • oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, die das Gesellschaftsansehen schädigen oder die Vereinsdisziplin gefährden.
  4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Vor der Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern oder zu rehabilitieren. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  5. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang schriftlich beim Präsidium eingelegt werden. Wird der Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr Einspruch dagegen geltend gemacht werden.
  6. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, ungeachtet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • das Präsidium
    • die Mitgliederversammlung
  2. Das Präsidium besteht aus:
    • dem Präsidenten
    • dem 1. Vizepräsidenten
    • dem 2. Vizepräsidenten
    • dem Geschäftsführer
    • dem Schatzmeister
  3. Als Präsident bzw. Vizepräsident können ohne Ausnahme nur Mitglieder gewählt werden, die die Bedingungen des §2  Abs. 3a) der gültigen Satzung erfüllen. Das Präsidium gibt sich  eine Geschäftsordnung und bestimmt die Ämter des erweiterten Präsidiums. Das erweiterte Präsidium erhält kein Stimmrecht innerhalb des geschäftsführenden Präsidiums.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Präsidiumsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  5. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  6. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Die Wiederwahl des Präsidiums ist möglich.
  7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. die Stimme seines Vertreters.
  8. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes haben die übrigen Präsidiumsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung  zu stellen.

§6 Jahresbeitrag

  1. Der Jahresbeitrag muss bis zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres bezahlt werden.
  2. Der Jahresbeitrag für die aktiven und inaktiven Mitglieder,  soll unterschiedlich gestaffelt sein. Über die Höhe der Staffelung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§7 Aufgaben und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres durch das Präsidium einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einzuladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt, vonseiten des Mitglieds dem Verein gegenüber, benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt - soweit vonseiten des Mitglied benannt - die schriftliche Einladung auch an die E-Mail-Adresse zu senden.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Zweck des Vereins kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Die Wahl des geschäftsführenden Präsidiums.
    • Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren.
    • Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten, bei Verhinderung aller drei, ein vom Präsidenten ernannter Stellvertreter.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  7. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe.
  8. Bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder und Kassenprüfer ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§8 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften:

  1. Die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins, werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

§10 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ernst & Ingrid Kostka Stiftung Trier, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Trier, im Mai 2018